Mit der Transportversicherung wird der Versicherungsschutz für Transportgüter und Transportmittel hinsichtlich der Gefahren bei der Beförderung und Zwischenlagerung von Gütern angeboten.
Je nach Art der Interessenlage der am Transport Beteiligten, je nach Art der Transportgüter und Transportmittel, der allgemeinen oder speziellen Transportgefahren und sonstigen Risiken und analog der unterschiedlichen Haftungsgrundlagen und -einschränkungen der Verkehrsträger, werden adäquate Versicherungen erforderlich.

Eine Güterversicherung kommt grundsätzlich für Schäden auf, für die ein Frachtführer haftet. Der Frachtführer haftet für Schäden durch Verlust und Beschädigung an den beförderten Gütern von der Übernahme bis zur Ablieferung oder der Überschreitung der Lieferfrist bis zur Grenze des unabwendbaren Ereignisses. Er haftet nicht für die im HGB geregelten besonderen Ausschlussgründe (z.B. die ungenügende Verpackung durch den Absender und Schäden die aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden sind, insbesondere Bruch, Rost, innerer Verderb, Austrocknen, normaler Schwund).

 

Verkehrshaftpflichtversicherung
Ein Frachtführer haftet nicht nur für Schäden, die durch ihn verschuldet werden (allgemeines Verschuldensprinzip im deutschen Schadensersatzrecht), sondern zusätzlich und verschuldensunabhängig für die besondere Betriebsgefahr, die von seinen Transportmitteln ausgeht. § 7a GüKG schreibt dem Frachtführer vor für Transporte innerhalb Deutschlands eine besondere Haftpflichtversicherung abzuschließen.