
Bauherren-Haftpflicht
Während Ihr neu zu errichtendes Firmengebäude Stein um Stein wächst, haften Sie als Bauherr für vieles, was auf der Baustelle schief gehen kann.
Bei Sanierungs- und Bauarbeiten auf dem versicherten Grundstück haften Sie z. B. auch für die Auswahl geeigneter Personen zur Durchführung dieser Arbeiten und deren Überwachung. Wenn Sie Bauarbeiten in eigener Regie durchführen, haften Sie auch bei Unfällen der mithelfenden Personen. Krankenkasse und Berufsgenossenschaft können bei Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften Regressforderungen an Sie stellen.
Daher gilt es: Schützen Sie sich mit einer Bauherrnhaftpflichtversicherung vor unkalkulierbaren finanziellen Risiken.
Betriebshaftpflichtversicherung
Wer anderen einen Schaden zufügt, muss dafür aufkommen. Das gilt nicht nur im privaten Bereich, sondern auch im Geschäftsleben. Die Gefahrenquellen sind vielfältig und können im Ernstfall die betriebliche Existenz kosten. Darum ist maßgeschneiderter Versicherungsschutz gefragt.
Alleine schon die Vorstellung, daß ein Geschäftspartner, der zu Ihnen ins Büro kommt, über einen Karton stolpert, sich daraufhin ein Bein und Arm bricht, ist traumatisch. In diesem Fall wird man Ihnen die Rechnung präsentieren, deren Erstattung über eine Betriebshaftpflicht abgedeckt wäre.
Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung
Der Haus- und Grundstücks-Eigentümer ist verantwortlich für die Verkehrssicherung auf seinem Firmenanwesen, beispielsweise für ausreichende Beleuchtung und das Reinigen, Räumen und Streuen der Wege. Darunter fällt auch die regelmäßige Kontrolle des baulichen Zustands des Gebäudes. Aufgetretene Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden. Ein herunterfallender Dachziegel, der einen Menschen verletzt oder ein Auto beschädigt oder Schnee- und Eisglätte, die jemanden zu Fall bringt, können den Eigentümer in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (bei Privatkunden auch Heizöltank-Haftpflichtversicherung genannt) schützt den Besitzer eines Heizöltanks oder einer anderen Anlage mit wassergefährdenden Stoffen vor den finanziellen Folgen, falls er auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen als Inhaber eines Heizöltanks oder einer anderen Anlage mit wassergefährdenden Stoffen aus Schäden an Gewässern auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Umwelthaftpflichtversicherung
Viele Unternehmen betreiben Anlagen, die in einem Unglücksfall die Umwelt erheblich schädigen können und hohe Schadensersatzansprüche auslösen können. Sie sind auch dann verantwortlich, wenn Sie den Schaden nicht selbst verschuldet haben, sog. Gefährdungshaftung, d.h. Sie haften allein aus dem Besitz einer Anlage. Selbst wenn Ihre Anlagen den Bestimmungen entsprechen und von den Behörden genehmigt wurden, sind Sie vor Schadensersatzansprüchen nicht geschützt.
Typische Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung sind:
• Berufshaftpflichtversicherung bzw. Amtshaftpflichtversicherung zur Absicherung beruflich verursachter Schäden gegenüber Dritten, etwa
o als Arbeitnehmer oder Beamter über die Amtshaftpflichtversicherung oder die Diensthaftpflichtversicherung, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
o als freiberuflich tätiger Arzt: Arzthaftung
o als freier Architekt oder Bauingenieur
o als Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe, also Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer: Vermögensschadenhaftpflicht
o als Vormund oder Betreuer,
• verschiedenen Betriebshaftpflichtversicherungen, zur Abdeckung gewerblicher und industrieller Risiken von Unternehmen, insbesondere der
o Gewerbe- und Industriehaftpflicht, in Deutschland nach dem Haftpflichtgesetz unter Einschluss der Produkthaftpflicht
o Umwelthaftpflicht
• sog. D&O-Versicherung, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe von Unternehmen.
Typische Pflichthaftpflichtversicherungen
• Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 1 PflVG)
• Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte (vgl. § 51 BRAO)
• Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler und -berater (vgl. § 34d Abs. 2 Nr. 3, § 34e Abs. 2 GewO i.V.m. § 8 bis § 10 VersVermV)
• Haftpflichtversicherung für Betreuungsvereine
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