
Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt.
Betriebliche Altersvorsorge kann Arbeitnehmern, genauer: Angestellten, Arbeitern, Auszubildenden und (nicht-)beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, sowie Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft zugesagt werden.
Bei einer bAV sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen zur Altersvorsorge oder Hinterbliebenen- bzw. Invalidenversorgung zu. Anlass ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Seit dem 1. Januar 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf eine bAV im Rahmen der Entgeltumwandlung. Arbeitnehmer, die gesetzlich rentenversichert sind, können von ihrem Arbeitgeber eine bAV verlangen. Voraussetzung ist, daß sie auf Teile ihres Gehalts verzichten und damit diesen Teil vom Bruttogehalt in die bAV einfliessen lassen und umwandeln.
Sicht des Arbeitnehmers
Aus Sicht des Arbeitnehmers lohnt sich eine betriebliche Altersversorgung primär aus Gründen der Einsparung von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Entgeltanteilen. Die späteren Leistungen aus der Versorgung (Kapital, Rente) sind voll steuerpflichtig; da die Einkünfte im Alter regelmäßig geringer sind als in der Anwartschaftsphase, profitiert der Rentner vom geringeren Steuersatz. Durch seinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung kann er Rücklagen für das Alter bilden und seine gesetzliche Rente ergänzen.
Sicht des Arbeitgebers
Die für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung umgewandelten Gehaltsteile sind nicht sozialversicherungspflichtig. Steuerlich betrachtet sind Ausgaben für die Mitarbeiterversorgung Betriebsausgaben und senken für den Arbeitgeber die Lohnnebenkosten. Der Arbeitgeber verfügt mit der betrieblichen Altersversorgung zudem über ein Instrumentarium zur Mitarbeiterbindung und -motivation. Prestige und Betriebsklima können positiv beeinflusst werden. Anstatt einer Gehaltserhöhung kann auch eine BAV für den Mitarbeiter vereinbart und abgeschlossen werden.
Beispiel für die Entgeltumwandlung
Das folgende Beispiel verdeutlicht das Prinzip des Brutto-Netto-Effektes der Entgeltumwandlung (Annahme: Bruttogehalt 2.000 EUR, kirchensteuerpflichtig, Krankenkassenbeitrag 14,9 %, Steuerklasse 1, kinderlos, ohne Gewähr):
|
Einkommen |
Einkommen |
Bruttogehalt / Monat |
2.000,00 EUR |
2.000,00 EUR |
Entgeltumwandlung in bAV |
0,00 EUR |
100,00 EUR |
zu versteuerndes Gehalt |
2.000,00 EUR |
1.900,00 EUR |
Steuern |
– 256,84 EUR |
– 230,22 EUR |
Sozialversicherung |
– 409,50 EUR |
– 389,03 EUR |
Nettogehalt / Monat |
= 1.333,66 EUR |
= 1.280,75 EUR |
Monatlicher Nettoaufwand |
0,00 EUR |
52,91 EUR |